Aktuelles aus dem Bereich Waffenwesen

Die Bedürfnisprüfung lt. WaffG: Wann sind welche Nachweise zu erbringen.

Diesbezüglich ist der §14 entscheidend.

Es wird das Bedürfnis nach 5 und 10 Jahren nach Erteilung der WBK, bzw. erstem Eintrag geprüft. Nach 10 Jahren aktiver Betätigung als Sportschütze erfolgt keine weitere Prüfung (§14(4))

(4) 1 Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten
Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines
ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in
den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem
Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigenWaffe
1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils
zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis
nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen.

3 Sind seit der ersten
Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen
Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für
das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in
einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der
Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins
nachzuweisen.

 

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html

 

Waffengesetz
waffengesetz.pdf
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Antrag WSB
waffr-14_2_neu_16.pdf
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